Im Zuge der Finanzkrise sind viele geschlossene Fonds in Schwierigkeiten geraten und haben ihren Investoren statt der erhofften Gewinne, herbe Verluste beschert. Wer in der Beratung über die Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, hat unter Umständen gute Chancen, auf gerichtlichem Weg den entstandenen Schaden vom Vermittler des Beteiligungsmodells ersetzt zu bekommen. Doch wenn der Prozess zu Gunsten des Anlegers ausgegangen ist, macht häufig das Finanzamt Ansprüche geltend.

 

Ob ein Teil des Schadenersatzes zu versteuern ist, hängt in aller Regel von der Konstruktion des Beteiligungsmodells ab. So sind Schadenersatzzahlungen zumeist nicht steuerpflichtig, wenn es sich um vermögensverwaltende Fonds handelt. Dies ist zumeist bei geschlossenen Immobilienfonds der Fall, wenn die Fondserträge als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtungen deklariert werden.

 

Bei Schiffs- oder Medienfonds, die üblicherweise gewerbliche Einkünfte anstatt Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung generieren, kann es jedoch schnell anders aussehen. Hier ist der Schadenersatz oftmals als steuerpflichtige Einnahme einzuordnen – zumal dann, wenn während der Laufzeit steuerliche Verluste geltend gemacht worden sind. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist es unter anderem wichtig, dass Schadenersatz und entgangener Gewinn getrennt ausgewiesen werden.

 

Die Rechtslage ist hier meist sehr komplex und nicht immer einheitlich geregelt. Wichtig für betroffene Anleger ist jedoch, dass der mit der Prozessführung beauftragte Anwalt beim Streit um die Haftung bei Steuersparmodellen nicht nur das Anlegerrecht, sondern auch das Steuerrecht von Beginn an in seiner Strategie berücksichtigt.

 

 

 

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